Seit April 2024 gibt es den Trägerverein zum Bündnis Wittenberg weltoffen und wir möchten mit dem Verein Menschen und Initiativen innerhalb des Bündnisses die Möglichkeit geben Projekte und Ideen, die unseren Zielen entsprechen, durchzuführen und unser demokratisches Miteinander in der Stadt sowie dem Landkreis zu gestalten.
Der Verein ist seit dem Herbst 2024 eingetragen ins Vereinsregister und beim Finanzamt registriert und somit haben wir auch die Möglichkeit Ihnen für Ihre Spende eine Quittung zu erstellen.
Sie erreichen uns als Vorstand über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse und wir freuen uns über Ihr Interesse, Ihre Ideen und Unterstützung.
Satzung des Vereins "Wittenberg weltoffen“
Hinweis nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Soweit in dieser Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für alle Orientierungen und Geschlechter.
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Wittenberg weltoffen“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz „e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Lutherstadt Wittenberg.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Zwecken gemäß § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (§ 52 Absatz 2 Ziffer 25)
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Absatz 2 Ziffer 24)
- sowie die die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden. (§ 52 Absatz 2 Ziffer 10)
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung und Unterstützung des Netzwerkes „Bündnis Wittenberg weltoffen“ und der Durchführung öffentlicher Veranstaltungen im Namen des Netzwerkes im Zusammenhang mit den Satzungszwecken.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss gegenüber dem Antragsteller nicht begründen werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied hat die Pflicht,
- die Interessen des Vereins zu fördern, soweit es in seinen Kräften steht und
- das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
Es werden keine Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge erhoben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
- Änderungen der Satzung,
- den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
- die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Auflösung des Vereins.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (E-Mail oder Briefpost) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
- Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, auf elektronischem Weg als sogenannte virtuelle Versammlung oder in Mischform durchgeführt werden. Die Form der Versammlung legt der Vorstand fest und gibt dies mit der Einladung bekannt. Mit der Einladung teilt der Vorstand den Mitgliedern mit, wie sie ihre Mitgliedsrechte ausüben können. Findet die Versammlung virtuell statt, ist die Nutzung jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung möglich. Dies gilt auch für die Kombination verschiedener Verfahren, so dass das Rede-, Antrags- und Auskunftsrecht auch der online teilnehmenden Mitglieder gesichert ist.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung können auch in Textform gefasst werden. Hierzu versendet der Vorstand an die Mitglieder Beschlussvorlagen, die innerhalb der gesetzten Frist an den Verein zurückgeschickt werden. Daneben kann eine Präsenzveranstaltung durchgeführt werden.
- Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
- Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.
- Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
- die Aufnahme neuer Mitglieder.
- Formaljuristische Änderungen der Satzung kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen und durchführen. Dazu zählen insbesondere von Behörden angeordnete Änderungen und die Verbesserung von Schreib- und Bezugsfehlern.
§ 13 Bestellung des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
- Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 14 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
- Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Textform (E-Mail oder Briefpost) einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
- Die Beschlussfassung des Vorstands kann auch im Rahmen einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen. Einzelne Beschlüsse können auch in einem Umlaufverfahren gefasst werden.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Die öffentliche Bekanntmachung der Auflösung des Vereins und der Aufruf an die Gläubiger des Vereins zur Anmeldung ihrer Ansprüche bei den Liquidatoren erfolgt im Amtsblatt der Lutherstadt Wittenberg.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung bürgerschaftlichen Engagements.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Lutherstadt Wittenberg, 10.04.2024